Verkaufs- und
Lieferbedingungen
1.
Unseren Angeboten, Bestätigungen, Lieferungen und Rechnungen, sowie sonstigen Geschäftshandlungen liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde. Bedingungen abweichenden Inhalts sind für uns nur im Falle unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich. Dies gilt auch für rechtserhebliche Erklärungen unserer Vertreter und für gedruckte Geschäftsbedingungen unserer Kunden und Abnehmer.
2.
Unsere Aufträge, Abschlüsse und Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt insbesondere auch für Angebote, Aufträge, Abschlüsse und Vereinbarungen, die durch unsere Vertreter getätigt worden sind.
Unsere Tore werden aufgrund langjähriger Erfahrung und nach unserem Qualitätsbewusstsein hergestellt und montiert.
An unsere Angebote sind wir auf die Dauer von längstens 6 Woche gebunden, wobei die genannte Frist mit dem Datum unseres schriftlichen Angebotes in Lauf gesetzt wird.
3.
Zahlungen sind – sofern kein Endpreis vereinbart wurde – innerhalb von 3 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen.
Abweichende Zahlungsvereinbahrungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, ohne Nachweis Zinsen in Höhe von 9 % oder solche in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Landes-Zentralbank zu berechnen. Zahlungen können nur unmittelbar uns gegenüber mit schuldenbefreiender Wirkung geleistet werden, etwas anderes gilt nur für den Fall, dass unsere Vertreter schriftliche Inkassovollmacht unsererseits vorlegen.
4.
Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum (Eigentumsvorbehalt).
Ist unsere Ware zur Weiterveräußerung an einen dritten bestimmt, dann tritt der Käufer schon jetzt die ihm gegenüber seinem Kunden zustehende Forderung, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unwiderruflich an uns ab. Entsprechend sind wir auch berechtigt, bei Vergleichs- und Konkursverfahren über das Vermögen unseres Käufers bzw. dessen Kunden, ein Aussonderungsrecht gemäß §43 ff. KO. Geltend zu machen.
5.
Wir sind bemüht, die von unserem Kunden gewünschten Lieferfristen und Termine oder sonstigen Leistungen einzuhalten. Wir übernehmen jedoch für deren Einhaltung keine Gewähr, es sei denn, die Lieferzeiten sind in der schriftlichen Auftragsbestätigung von uns anerkannt worden.
Bei Nichteinhaltung einer vereinbarten Lieferfrist kann der Käufer nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn wir nach Setzung einer Nachfrist von mindestens einem Monat, den Vertrag nicht erfüllt haben. Schadenersatzansprüche sind in jedem Fall ausgeschlossen.
In Fällen höherer Gewalt wie Brand, Wasserschaden, Stromsperren, Betriebsstörungen, behördlichen Maßnahmen, Krieg, Streik, Aussperrungen, verspäteter Leistungen unserer Zulieferer oder unzureichender Bonität des Kunden sind wir zum entschädigungslosen Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
6.
Unsere vereinbarten Lieferpreise basieren darauf, dass die jeweilige Baustelle zum Liefertermin einbaufähig ist. Sollte letzteres nicht der Fall sein und hierdurch zusätzliche Arbeiten unsererseits erforderlich werden, so sind diese Mehrkosten von unserem Kunden gesondert zu bezahlen. Hierunter fallen vor allem Mehrkosten für Spitzarbeiten, Entfernung von Gegenständen, die die Durchführung der Arbeiten behindern und dergleichen.
Die Anschlagschiene für Tore wird von uns nur mitgeliefert. Sie muss bauseits mit dem Glattstrich (Estrich) einbetoniert werden.
Folgende Arbeiten sind in unseren Leistungen nicht enthalten:
Verfugungen bzw. Abdichtungen zwischen Torrahmen und Mauerwerk, Beiputz- sowie Ausfugarbeiten.
Da Holz ein gewachsener Werkstoff ist, haben wir auf Struktur und Farbe, sowie auf evtl. Rissbildungen keinen Einfluß.
Stromanschluß (240 V/10A-Steckdose) und evtl. Wasser müssen vorhanden sein.
Bei Montage eines Garagentorantriebes muss bauseits eine 240V-Steckdose erfolgen oder vorhanden sein.
Bei Lieferungen zur Selbstmontage oder bei Lieferung von Torrahmenunterkonstuktionen, die bauseits verkleidet werden, erstreckt sich die Gewährleistung nur auf das Material und auf die einwandfreie Verarbeitung, jedoch nicht auf die Funktion, auch wenn für den Einbau technische Hinweise gegeben werden; im letzteren Fall wird die Gewährleistung lediglich für die Richtigkeit der technischen Hinweise übernommen. Eine Haftung des Lieferwerks für Mängelfolgeschäden besteht nicht.
Bei Lieferung ohne Montage wird kein Befestigungsmaterial mitgeliefert. Die Zufuhr wird gesondert berechnet. Bei Umbauten wird für die Ausbauschäden keine Gewährleistung übernommen. Neuverputz muss bauseits durchgeführt werden. Werden bei Montage verborgene Leitungen beschädigt, können wir für den Schaden nicht haften.
7.
Wird eine Abnahme verlangt, erfolgt diese sofort nach der Montage. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 4 Werktagen nach Beginn der Benutzung oder von 8 Werktagen nach Montage bzw. Lieferung
8.
Mängelrügen werden nur dann anerkannt, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung von Lieferung und Montage schriftlich gegenüber uns erhoben werden, ansonsten gelten für die Gewährleistung die allgemeinen Vorschriften der VOB = 4 Jahre, sofern eine jährliche Wartung erfolgt. Wird die jährliche Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht an uns übertragen beträgt die Verjährungsfrist 2 Jahre. Die Verjährungsfrist bezieht sich jedoch nicht auf Verschleißteile wie Laufrollen, Zugfedern, Seilzüge, etc. Gewährleistungsansprüche sind dann nicht gegeben, wenn
a) die von uns gelieferte Ware oder die von uns durchgeführte Montage durch falsche oder unsachgemäße Behandlung beschädigt worden ist.
b) ohne Einverständnis Änderungen an den gelieferten oder montierten Gegenständen vorgenommen worden sind.
c) Unser Kunde Eigenmontage durchgeführt hat.
d) Die gelieferte Ware nicht ordnungsgemäß oder vollständig bezahlt
wurde.
e) Die Holzaufdoppelung nicht fachmännisch behandelt wurde.
Achtung bei Garagentoren muss ein Gewichts-ausgleich bestehen. Ist dies nicht der Fall (z.B. bei ermüdeten, defekten Federn oder Gewichtsveränderungen am Torblatt) wird das Tor fehl gebraucht. Folgen des Fehlgebrauchs sind unter anderem Funktionsbeeinträchtigung, Zerstörung des Antriebs, Beschädigungen der Torkontruktion.
Achtung Fehlgebrauch kann auch Unfallgefahr mit Verletzungen bis hin zum tödlichen Ausgang bedeuten.
Für kraftbetätigte Anlagen schreibt der Gesetzgeber Wartungen (mind.1xjährlich) durch Fachpersonal vor.
9.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Backnang. Gerichtsstand wegen Ansprüchen zwischen uns und unserem Kunden aus Vertrag und aus jedem anderen Rechtsgrund ist das Amtsgericht Backnang oder das Landgericht Stuttgart, wenn
a) unser Vertragpartner Kaufmann im Sinn von §1-3 und 5-7 HGB ist oder
b) unser Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat bzw. wenn unser Vertragspartner nach Abschluss des Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort oder seinen Firmensitz aus dem Geltungsbereich der Deutschen ZPO verlegt oder
c) der gewöhnliche Aufenthaltsort unseres Vertragspartners im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
d) für alle Ansprüche, die im Wege des Mahnverfahrens (§§ 668 ff. ZPO) geltend gemacht werden.
ISM
IndustrieServiceMontagen
Hornungshofer Weg 36
71546 Aspach
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